Rechtsprechung
EuGH, 05.06.2008 - C-534/06 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- lexetius.com
Gemeinsame Agrarpolitik - EAGFL - Art. 13 der Verordnung (EWG) Nr. 866/90 - Ausschluss von Investitionen für die Verarbeitung von Erzeugnissen mit Ursprung in Drittländern - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
- Europäischer Gerichtshof
Industria Lavorazione Carni Ovine
Gemeinsame Agrarpolitik - EAGFL - Art. 13 der Verordnung (EWG) Nr. 866/90 - Ausschluss von Investitionen für die Verarbeitung von Erzeugnissen mit Ursprung in Drittländern - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
- EU-Kommission
Industria Lavorazione Carni Ovine
Gemeinsame Agrarpolitik - EAGFL - Art. 13 der Verordnung (EWG) Nr. 866/90 - Ausschluss von Investitionen für die Verarbeitung von Erzeugnissen mit Ursprung in Drittländern - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
- EU-Kommission
Industria Lavorazione Carni Ovine
Gemeinsame Agrarpolitik - EAGFL - Art. 13 der Verordnung (EWG) Nr. 866/90 - Ausschluss von Investitionen für die Verarbeitung von Erzeugnissen mit Ursprung in Drittländern - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit“
- Wolters Kluwer
Auslegung von Art. 13 der Verordnung (EWG) Nr. 866/90 des Rates vom 29. März 1990 zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse; Ausschluss einer Auszahlung eines Zuschusses bei auch erfolgter Vermarktung oder ...
- Judicialis
Verordnung (EWG) Nr. 866/90 Art. 13
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)
Industria Lavorazione Carni Ovine
Gemeinsame Agrarpolitik - EAGFL - Art. 13 der Verordnung (EWG) Nr. 866/90 - Ausschluss von Investitionen für die Verarbeitung von Erzeugnissen mit Ursprung in Drittländern - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Sonstiges (3)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Vorabentscheidungsersuchen der Corte Suprema di Cassazione (Italien), eingereicht am 27. Dezember 2006 - Industria Lavorazione Carni Ovine / Regione Lazio
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vorabentscheidunsgersuchen der Corte Suprema di Cassazione (Italien) - Auslegung von Art. 13 der Verordnung (EWG) Nr. 866/90 des Rates vom 29. März 1990 zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse - Ausschluss von ...
- EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)
Vorabentscheidungsersuchen
Papierfundstellen
- Slg. 2008, I-4129
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (2)
- EuGH, 17.01.2008 - C-37/06
Viamex Agrar Handel - Verordnung (EG) Nr. 615/98 - Richtlinie 91/628/EWG - …
Auszug aus EuGH, 05.06.2008 - C-534/06
Dabei ist, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen; ferner müssen die dadurch bedingten Nachteile in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen (vgl. Urteil vom 17. Januar 2008, Viamex Agrar Handel und ZVK, C-37/06 und C-58/06, Slg. 2008, I-0000, Randnrn. - EuGH, 27.11.1986 - 21/85
Maas / Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung
Auszug aus EuGH, 05.06.2008 - C-534/06
In dieser Hinsicht ist nach ständiger Rechtsprechung zu prüfen, ob die Verpflichtungen, um die es in einem Kontext wie dem des Ausgangsverfahrens geht, als Hauptpflichten anzusehen sind, deren Einhaltung für das gute Funktionieren eines gemeinschaftlichen Systems von grundlegender Bedeutung ist und deren Verletzung mit der vollständigen Streichung des fraglichen Zuschusses geahndet werden kann, ohne dass dies zu einem Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz führt, oder ob es sich um Nebenpflichten handelt, deren Verletzung nicht mit der gleichen Strenge geahndet werden darf wie die Nichterfüllung einer Hauptpflicht (vgl. entsprechend zum vollständigen Verfall einer Kaution Urteil vom 27. November 1986, Maas, 21/85, Slg. 1986, 3537, Randnr. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 09.03.2010 - C-379/08
ERG u.a. - Verursacherprinzip - Richtlinie 2004/35/EG - Umwelthaftung - Zeitliche …
Allerdings ist zu prüfen, ob solche nach nationalem Recht zulässigen Maßnahmen nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung der mit den fraglichen Rechtsvorschriften zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist, wobei, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und die dadurch bedingten Nachteile in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juni 2008, 1ndustria Lavorazione Carni Ovine, C-534/06, Slg. 2008, I-4129, Randnr. 25, und vom 11. Juni 2009, Nijemeisland, C-170/08, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 41). - EuGH, 11.06.2009 - C-170/08
Nijemeisland - Gemeinsame Agrarpolitik - Rindfleisch - Verordnung (EG) Nr. …
Dabei ist, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen; ferner müssen die dadurch bedingten Nachteile in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen (vgl. Urteil vom 5. Juni 2008, 1ndustria Lavorazione Carni Ovine, C-534/06, Slg. 2008, I-4129, Randnr. 25). - EuGH, 09.03.2010 - C-380/08
Nachträgliche Abänderung einer Sanierungsmaßnahme
Allerdings ist zu prüfen, ob solche nach nationalem Recht zulässigen Maßnahmen nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung der mit den fraglichen Rechtsvorschriften zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist, wobei, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und die dadurch bedingten Nachteile in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juni 2008, 1ndustria Lavorazione Carni Ovine, C-534/06, Slg. 2008, I-4129, Randnr. 25, und vom 11. Juni 2009, Nijemeisland, C-170/08, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 41). - FG Hamburg, 11.05.2010 - 4 K 137/08
Ausfuhrerstattung - Tarifierung von Geflügelschlachtkörpern
Dieser Grundsatz gebietet, dass die Handlungen der Gemeinschaftsorgane nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung der mit der fraglichen Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist (vgl. EuGH, Urteil vom 05.06.2008, C-534/06, Rz. 25), auch dürfen die dadurch bedingten Nachteile in keinem unangemessenen Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen (vgl. EuGH…, Urteil vom 17.01.2008, C-37/06 und C-58/06, Rz. 33 und 35).